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511.155.1 CH-SO

§ 19 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn - Anpassung und Kündigungsrecht

Schlussbestimmungen
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§ 19 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn · Anpassung und Kündigungsrecht

1. Verändern sich infolge einer Gemeindefusion die Verhältnisse, verpflichten sich die Parteien zur Anpassung dieser Vereinbarung.

2. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 24 Monaten auf das Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

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