511.155.1
CH-SO
§ 16 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn - Finanzielle Entschädigung
Ergänzende Bestimmungen
§ 16 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn · Finanzielle Entschädigung
1. Die angemessene Entschädigung im Sinne von § 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei wird in einer separaten Vereinbarung festgesetzt und lehnt sich primär an den Aufgabenkatalog an.
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Polizeiorganisation
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