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511.155.1 CH-SO

§ 16 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn - Finanzielle Entschädigung

Ergänzende Bestimmungen
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§ 16 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn · Finanzielle Entschädigung

1. Die angemessene Entschädigung im Sinne von § 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei wird in einer separaten Vereinbarung festgesetzt und lehnt sich primär an den Aufgabenkatalog an.

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