511.155.1
CH-SO
§ 15 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn - Beschwerdewesen und Datenschutz
Ergänzende Bestimmungen
§ 15 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn · Beschwerdewesen und Datenschutz
1. Beschwerden gegen Korpsangehörige zweier Parteien wegen einer Amtshandlung, welche im Rahmen einer gemischten Notfallintervention oder einer anderen gemeinsamen Tätigkeit unter Führung der Polizei Kanton Solothurn vorgenommen wurde, sind in Absprache mit dem Rechtsdienst der Polizei Kanton Solothurn zu bearbeiten. Die gesetzliche Zuständigkeit von Gemeinde und Kanton bleiben vorbehalten.
2. Die Polizei Kanton Solothurn entscheidet über Gesuche um Akteneinsicht und -herausgabe, welche die Stadtpolizei zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der §§ 5, 7, 8 und 12 dieser Vereinbarung anlegt.
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Polizeiorganisation
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