Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.155.1 CH-SO

§ 14 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn - Haftung

Ergänzende Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn · Haftung

1. Die Haftung für Schäden Dritter richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Solothurn. Wurde der Schaden im Rahmen einer gemischten Notfallintervention oder einer anderen gemeinsamen Tätigkeit unter Führung der Polizei Kanton Solothurn verursacht und ist vorerst unklar, welcher Korpsangehörige dafür verantwortlich ist, haftet der Kanton Solothurn. Regressforderungen an die andere Partei bleiben vorenthalten.

2. Verursacht ein Korpsangehöriger im Rahmen einer gemischten Notfallintervention oder einer anderen gemeinsamen Tätigkeit unter Führung der Polizei Kanton Solothurn der anderen Partei vorsätzlich oder grobfahrlässig einen Schaden, haftet jeweils das Stammkorps des schadenverursachenden Korpsangehörigen.

← § 13 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn Polizeiorganisation § 15 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →