511.155.1
CH-SO
§ 12 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn - Einsatzzentrale
Ergänzende Bestimmungen
§ 12 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn · Einsatzzentrale
1. Die Stadtpolizei bindet ihre Einsatzzentrale zu bestimmten Zeiten an die kantonale Alarmzentrale (AZ) an.
2. Die Polizeikorps haben dafür zu sorgen, dass die allgemein gültigen Notfallnummern bekannt sind und jeder Notruf im Kanton mittels derselben Nummer gemeldet werden kann.
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Polizeiorganisation
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