511.155.1
CH-SO
§ 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn - Aus- und Weiterbildung
Ergänzende Bestimmungen
§ 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn · Aus- und Weiterbildung
1. Die Polizei Kanton Solothurn stellt der Stadtpolizei nach Möglichkeit ihr Ausbildungs- und Weiterbildungsangebot sowie Praktikumsplätze zur Verfügung.
2. Der Kanton stellt der Gemeinde die Selbstkosten in Rechnung.
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Polizeiorganisation
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