§ 10 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn - Notfallintervention
§ 10 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn · Notfallintervention
1. Zuständig zur Durchführung von Notfallinterventionen ist grundsätzlich die Polizei Kanton Solothurn.
2. Die Polizei Kanton Solothurn und die Stadtpolizei führen gemischte Notfallinterventions-Patrouillen durch. Im Rahmen dieser Patrouillen handeln die Angehörigen der Stadtpolizei auch ausserhalb des Stadtgebietes. Dabei stehen ihnen dieselben Amtsbefugnisse und -pflichten zu wie den Angehörigen der Polizei Kanton Solothurn.
3. Gemischte Notfallinterventionen erfolgen unter der Einsatz- und Führungsverantwortung der Polizei Kanton Solothurn. Sie legt die Ausbildungs- und Ausrüstungsstandards fest.
4. Für die gemischten Notfallinterventions-Patrouillen gelten insbesondere folgende Einsatzgrundsätze
a) Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage
b) hohe Einsatzmobilität in der Stadt und Region
c) volle Verfügbarkeit während der gesamten Einsatzdauer.