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§ 10 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn - Notfallintervention

Aufgaben - Notfallintervention
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§ 10 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn · Notfallintervention

1. Zuständig zur Durchführung von Notfallinterventionen ist grundsätzlich die Polizei Kanton Solothurn.

2. Die Polizei Kanton Solothurn und die Stadtpolizei führen gemischte Notfallinterventions-Patrouillen durch. Im Rahmen dieser Patrouillen handeln die Angehörigen der Stadtpolizei auch ausserhalb des Stadtgebietes. Dabei stehen ihnen dieselben Amtsbefugnisse und -pflichten zu wie den Angehörigen der Polizei Kanton Solothurn.

3. Gemischte Notfallinterventionen erfolgen unter der Einsatz- und Führungsverantwortung der Polizei Kanton Solothurn. Sie legt die Ausbildungs- und Ausrüstungsstandards fest.

4. Für die gemischten Notfallinterventions-Patrouillen gelten insbesondere folgende Einsatzgrundsätze

a) Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage

b) hohe Einsatzmobilität in der Stadt und Region

c) volle Verfügbarkeit während der gesamten Einsatzdauer.

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