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511.131 CH-SO

§ 9 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen - Uniform

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§ 9 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen · Uniform

1. Verwendet der Bewilligungsinhaber eine Uniform, hat sich diese von der Uniform der Polizei und von den Uniformen anderer Organisationen deutlich zu unterscheiden.

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