511.131
CH-SO
§ 9 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen - Uniform
§ 9 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen · Uniform
1. Verwendet der Bewilligungsinhaber eine Uniform, hat sich diese von der Uniform der Polizei und von den Uniformen anderer Organisationen deutlich zu unterscheiden.