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511.131 CH-SO

§ 8 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen - Berufsbezeichnung

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§ 8 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen · Berufsbezeichnung

1. Der Bewilligungsinhaber darf in seiner Berufs- oder Firmenbezeichnung und in der Werbung den Ausdruck "Polizei" und Beifügungen wie "diplomiert" oder "staatlich anerkannt" oder irreführende Bezeichnungen nicht verwenden.

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