511.131
CH-SO
§ 8 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen - Berufsbezeichnung
§ 8 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen · Berufsbezeichnung
1. Der Bewilligungsinhaber darf in seiner Berufs- oder Firmenbezeichnung und in der Werbung den Ausdruck "Polizei" und Beifügungen wie "diplomiert" oder "staatlich anerkannt" oder irreführende Bezeichnungen nicht verwenden.