511.131
CH-SO
§ 5 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen - Juristische Personen
§ 5 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen · Juristische Personen
1. Das Departement erteilt die Bewilligung einer juristischen Person, wenn die verantwortlichen Personen die Voraussetzungen erfüllen. Wechsel der verantwortlichen Personen sind dem Departement zu melden.