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511.131 CH-SO

§ 5 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen - Juristische Personen

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§ 5 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen · Juristische Personen

1. Das Departement erteilt die Bewilligung einer juristischen Person, wenn die verantwortlichen Personen die Voraussetzungen erfüllen. Wechsel der verantwortlichen Personen sind dem Departement zu melden.

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