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511.131 CH-SO

§ 2 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen - Ausserkantonale Unternehmen

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§ 2 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen · Ausserkantonale Unternehmen

1. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons.

2. Wer bereits im Besitz einer gleichwertigen Bewilligung eines andern Kantons ist, hat die Ausübung seiner Tätigkeit unter Beilage einer Bewilligungskopie dem Departement zu melden.

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