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511.131 CH-SO

§ 1 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die gewerbsmässige Ausübung von Tätigkeiten nach § 45 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990.

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