511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 9 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Zugriffsberechtigung
Allgemeiner Teil - Grundsätze der Datenbearbeitung und Zugriffsberechtigung
§ 9 PolDaVO · Zugriffsberechtigung
1. Der Kommandant oder die Kommandantin erteilt die Zugriffsberechtigungen und muss sie visieren.
1bis. Der Kommandant oder die Kommandantin beachtet dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip. Bei einer langen Aufbewahrung der Akten sind die Persönlichkeitsrechte der Opfer besonders zu berücksichtigen.
2. Die Zugriffsberechtigung wird Mitarbeitenden der Kantonspolizei erteilt, die dem Amtsgeheimnis unterstehen und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die aufbewahrten Daten angewiesen sind.
3. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Kommandant oder die Kommandantin Mitarbeitenden anderer Polizeien die Zugriffsberechtigung erteilen.