Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.13 PolDaVO CH-SO

§ 8 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Qualität der Daten

Allgemeiner Teil - Grundsätze der Datenbearbeitung und Zugriffsberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 PolDaVO · Qualität der Daten

1. Es dürfen nur Daten aufbewahrt werden, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten oder für administrative Bewilligungsverfahren erheblich, notwendig und geeignet sind.

← § 7 PolDaVO Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Gegenstand und Zweck § 9 PolDaVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →