511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 8 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Qualität der Daten
Allgemeiner Teil - Grundsätze der Datenbearbeitung und Zugriffsberechtigung
§ 8 PolDaVO · Qualität der Daten
1. Es dürfen nur Daten aufbewahrt werden, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten oder für administrative Bewilligungsverfahren erheblich, notwendig und geeignet sind.