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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 7 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Bauliche Sicherheit

Allgemeiner Teil - Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 7 PolDaVO · Bauliche Sicherheit

1. Der Kommandant oder die Kommandantin sorgt dafür, dass Terminals, worin Daten gespeichert sind, samt zugehörigen Registraturen und Akten in Räumen untergebracht werden, die gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind.

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