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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 6 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Schutz vor Missbrauch

Allgemeiner Teil - Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 6 PolDaVO · Schutz vor Missbrauch

1. Die Daten sind durch Regelung der Zugriffs-, Abfrage- und Eingabeberechtigung zu schützen, insbesondere vor unbefugter Kenntnisnahme, Bearbeitung, Verwendung, Löschung und Entwendung.

2. Der Kommandant oder die Kommandantin erlässt bezüglich der Einzelheiten Weisungen.

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