511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 6 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Schutz vor Missbrauch
Allgemeiner Teil - Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 6 PolDaVO · Schutz vor Missbrauch
1. Die Daten sind durch Regelung der Zugriffs-, Abfrage- und Eingabeberechtigung zu schützen, insbesondere vor unbefugter Kenntnisnahme, Bearbeitung, Verwendung, Löschung und Entwendung.
2. Der Kommandant oder die Kommandantin erlässt bezüglich der Einzelheiten Weisungen.