511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 5 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Zuständigkeit
Allgemeiner Teil - Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 5 PolDaVO · Zuständigkeit
1. Der Kommandant oder die Kommandantin ist für die Aufgaben gemäss § 24, §§ 26-29 und §§ 34 ff. des Informations- und Datenschutzgesetzes zuständig.
2. Er oder sie kann diese und die weiteren ihm gemäss dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben an die Abteilungschefs delegieren.