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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 5 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Zuständigkeit

Allgemeiner Teil - Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 5 PolDaVO · Zuständigkeit

1. Der Kommandant oder die Kommandantin ist für die Aufgaben gemäss § 24, §§ 26-29 und §§ 34 ff. des Informations- und Datenschutzgesetzes zuständig.

2. Er oder sie kann diese und die weiteren ihm gemäss dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben an die Abteilungschefs delegieren.

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