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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 44 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Inkrafttreten

Inkrafttreten
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§ 44 PolDaVO · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

2. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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