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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 43 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Datensicherheit

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Datensicherheit
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§ 43 PolDaVO · Datensicherheit

1. Der Kommandant oder die Kommandantin trifft die für die Gewährleistung der Datensicherheit technischen und organisatorischen Massnahmen im Sinne von § 16 Absatz 1 Buchstabe c des Informations- und Datenschutzgesetzes und § 12 f. der Informations- und Datenschutzverordnung.

2. Jede Bearbeitung von Daten im polizeilichen Informationssystem ist in einem Protokoll festzuhalten.

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