511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 43 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Datensicherheit
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Datensicherheit
§ 43 PolDaVO · Datensicherheit
1. Der Kommandant oder die Kommandantin trifft die für die Gewährleistung der Datensicherheit technischen und organisatorischen Massnahmen im Sinne von § 16 Absatz 1 Buchstabe c des Informations- und Datenschutzgesetzes und § 12 f. der Informations- und Datenschutzverordnung.
2. Jede Bearbeitung von Daten im polizeilichen Informationssystem ist in einem Protokoll festzuhalten.