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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 42 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Bescheinigung

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Folgen der Datenlöschung
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§ 42 PolDaVO · Bescheinigung

1. Auf Antrag hin wird sowohl die Datenlöschung als auch die Vernichtung der entsprechenden Akten schriftlich bestätigt.

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