511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 41 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Vernichtung der Akten
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Folgen der Datenlöschung
§ 41 PolDaVO · Vernichtung der Akten
1. Spätestens mit der Löschung der Grunddaten müssen auch sämtliche Akten vernichtet werden.
2. Der Kommandant oder die Kommandantin kann in Absprache mit dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz Ausnahmen bewilligen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, dass sich die Akten zu einem späteren Zeitpunkt als wesentlich für die Verfolgung wichtiger öffentlicher Interessen erweisen könnten.
3. Vorbehalten bleibt das Archivgesetz.