511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 4 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Persönlicher Geltungsbereich
Allgemeiner Teil - Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 4 PolDaVO · Persönlicher Geltungsbereich
1. Dieser Verordnung unterstehen alle Mitarbeitenden der Kantonspolizei und die Mitarbeitenden anderer Polizeien, die ermächtigt sind, auf Daten im Sinne dieser Verordnung zu zugreifen.