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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 39 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Folgen der Nachführung gemäss Paragraf 12

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Verkürzung der ordentlichen Aufbewahrungsdauer
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§ 39 PolDaVO · Folgen der Nachführung gemäss Paragraf 12

1. Handelt es sich um ein Delikt gemäss § 28 Absatz 2 Buchstabe a - c, wird auf Gesuch hin aufgrund einer Interessenabwägung und nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft geprüft, ob und in welchem Umfang die ordentliche Aufbewahrungsdauer der Grund- und Haftdaten sowie der fallbezogenen Daten verkürzt wird.

2. Handelt es sich um ein Delikt gemäss § 28 Absatz 2 Buchstabe cbis - e, wird die ordentliche Aufbewahrungsdauer der Grund- und Haftdaten sowie der fallbezogenen Daten um einen Drittel verkürzt.

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