511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 38 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Verbot der Kumulation
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
§ 38 PolDaVO · Verbot der Kumulation
1. Ist eine Person im Zusammenhang mit einer Straftat im polizeilichen Informationssystem verzeichnet und gleichzeitig auch, weil ihre Daten nach §§ 20 und 21 bearbeitet werden, dürfen die jeweils geltenden Aufbewahrungsfristen nicht kumuliert werden.