511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 37 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Aufbewahrungsdauer der Journal-Daten
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
§ 37 PolDaVO · Aufbewahrungsdauer der Journal-Daten
1. Die Journal-Daten werden nach 10 Jahren gelöscht.