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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 37 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Aufbewahrungsdauer der Journal-Daten

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
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§ 37 PolDaVO · Aufbewahrungsdauer der Journal-Daten

1. Die Journal-Daten werden nach 10 Jahren gelöscht.

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