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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 36 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Aufbewahrungsdauer von Daten im Zusammenhang mit dem ausserprozessualen Zeugenschutz

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
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§ 36 PolDaVO · Aufbewahrungsdauer von Daten im Zusammenhang mit dem ausserprozessualen Zeugenschutz

1. Die Aufbewahrungsdauer von Daten, die im Zusammenhang mit dem ausserprozessualen Zeugenschutz bearbeitet werden, richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über den ausserprozessualen Zeugenschutz.

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