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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 33 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Aufbewahrungsdauer der Haftdaten

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
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§ 33 PolDaVO · Aufbewahrungsdauer der Haftdaten

1. Haftdaten werden zusammen mit den Grunddaten gelöscht.

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