511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 33 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Aufbewahrungsdauer der Haftdaten
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
§ 33 PolDaVO · Aufbewahrungsdauer der Haftdaten
1. Haftdaten werden zusammen mit den Grunddaten gelöscht.