511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 32 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Aufbewahrungsdauer biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
§ 32 PolDaVO · Aufbewahrungsdauer biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
1. Die Löschung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
a)* ...
b)* ...
c)* ...
d)* ...
2. ...
3. ...
4. ...