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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 32 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Aufbewahrungsdauer biometrischer erkennungsdienstlicher Daten

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
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§ 32 PolDaVO · Aufbewahrungsdauer biometrischer erkennungsdienstlicher Daten

1. Die Löschung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.

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