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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 30ter Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Verlängerung der Aufbewahrungsdauer fallbezogener Daten bei schweren Straftaten: Ausnahmen

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
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§ 30ter PolDaVO · Verlängerung der Aufbewahrungsdauer fallbezogener Daten bei schweren Straftaten: Ausnahmen

1. Bei schweren Straftaten können fallbezogene Daten mit Zustimmung des Kommandanten oder der Kommandantin um weitere zehn Jahre aufbewahrt werden, insbesondere wenn für eine längere Registrierung wichtige öffentliche Interessen vorliegen.

2. Zu Schulungszwecken dürfen geeignete Fälle wie beispielsweise Flugzeugunfälle und Mordfälle in anonymisierter Form und mit Zustimmung des Kommandanten oder der Kommandantin auf unbestimmte Zeit aufbewahrt werden.

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