511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 30bis Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Ordentliche Aufbewahrungsdauer fallbezogener Daten und Fristbeginn: Grundsatz
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
§ 30bis PolDaVO · Ordentliche Aufbewahrungsdauer fallbezogener Daten und Fristbeginn: Grundsatz
1. Die deliktspezifische Aufbewahrungsdauer fallbezogener Daten entspricht den Aufbewahrungsfristen nach § 28 Absatz 2.
2. Wurde die Täterschaft ermittelt, beginnt die Frist nach Absatz 1 im Zeitpunkt der Ermittlung der mutmasslichen Täterschaft zu laufen.
3. Wurde die Täterschaft nicht ermittelt, beginnt die Frist nach Absatz 1 im Tatzeitpunkt zu laufen. Vorbehalten bleibt Artikel 97 Absatz 2 StGB.