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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 30bis Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Ordentliche Aufbewahrungsdauer fallbezogener Daten und Fristbeginn: Grundsatz

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
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§ 30bis PolDaVO · Ordentliche Aufbewahrungsdauer fallbezogener Daten und Fristbeginn: Grundsatz

1. Die deliktspezifische Aufbewahrungsdauer fallbezogener Daten entspricht den Aufbewahrungsfristen nach § 28 Absatz 2.

2. Wurde die Täterschaft ermittelt, beginnt die Frist nach Absatz 1 im Zeitpunkt der Ermittlung der mutmasslichen Täterschaft zu laufen.

3. Wurde die Täterschaft nicht ermittelt, beginnt die Frist nach Absatz 1 im Tatzeitpunkt zu laufen. Vorbehalten bleibt Artikel 97 Absatz 2 StGB.

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