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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 30 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Bei mehrmaliger Registrierung

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
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§ 30 PolDaVO · Bei mehrmaliger Registrierung

1. Ist eine Person mit mehreren Delikten erfasst, so bleiben die Einträge zu allen Delikten so lange im polizeilichen Informationssystem aufbewahrt, bis die Aufbewahrungsdauer für dasjenige Delikt, das am längsten registriert bleibt, abgelaufen ist.

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