Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.13 PolDaVO CH-SO

§ 3 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Sachlicher Geltungsbereich

Allgemeiner Teil - Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 PolDaVO · Sachlicher Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für sämtliche von der Kantonspolizei geführten Datensammlungen.

2. Die Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes bleiben vorbehalten.

← § 2 PolDaVO Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Gegenstand und Zweck § 4 PolDaVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →