511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 29 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Ordentliche Aufbewahrungsdauer der Grunddaten: Ausnahmen
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
§ 29 PolDaVO · Ordentliche Aufbewahrungsdauer der Grunddaten: Ausnahmen
1. Die Grunddaten natürlicher Personen werden spätestens mit dem Tod der betroffenen Person gelöscht.
2. Die Grunddaten juristischer Personen werden spätestens mit deren Auflösung bzw. mit Löschung des Handelsregistereintrags gelöscht, soweit die Kantonspolizei davon Kenntnis erhält.