§ 28 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Ordentliche Aufbewahrungsdauer der Grunddaten: Grundsatz
§ 28 PolDaVO · Ordentliche Aufbewahrungsdauer der Grunddaten: Grundsatz
1. Grunddaten, die mit einem Fall in Beziehung stehen, bleiben bis zum Ablauf der deliktspezifischen Aufbewahrungsdauer gemäss Absatz 2 im polizeilichen Informationssystem.
2. Die deliktspezifische Aufbewahrungsdauer beträgt
a)* 90 Jahre für unverjährbare Verbrechen gemäss Artikel 101 StGB, für Taten, die mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie wenn eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Artikel 64 StGB angeordnet wurde;
b)* 25 Jahre für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind;
c)* 20 Jahre für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind;
cbis)* 15 Jahre für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind;
d)* 10 Jahre für Taten, die mit einer anderen Strafe bedroht sind;
dbis)* 4 Jahre für Ehrverletzungsdelikte gemäss Artikel 173 ff. StGB;
e)* 3 Jahre für Taten, die mit Busse bedroht sind.
3. Vorbehalten bleibt die Verkürzung der ordentlichen Aufbewahrungsdauer gemäss § 39.