Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.13 PolDaVO CH-SO

§ 28 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Ordentliche Aufbewahrungsdauer der Grunddaten: Grundsatz

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Aufbewahrungsdauer und Löschungsregel - Ordentliche Aufbewahrungsdauer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 PolDaVO · Ordentliche Aufbewahrungsdauer der Grunddaten: Grundsatz

1. Grunddaten, die mit einem Fall in Beziehung stehen, bleiben bis zum Ablauf der deliktspezifischen Aufbewahrungsdauer gemäss Absatz 2 im polizeilichen Informationssystem.

2. Die deliktspezifische Aufbewahrungsdauer beträgt

a)* 90 Jahre für unverjährbare Verbrechen gemäss Artikel 101 StGB, für Taten, die mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie wenn eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss Artikel 64 StGB angeordnet wurde;

b)* 25 Jahre für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind;

c)* 20 Jahre für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind;

cbis)* 15 Jahre für Taten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind;

d)* 10 Jahre für Taten, die mit einer anderen Strafe bedroht sind;

dbis)* 4 Jahre für Ehrverletzungsdelikte gemäss Artikel 173 ff. StGB;

e)* 3 Jahre für Taten, die mit Busse bedroht sind.

3. Vorbehalten bleibt die Verkürzung der ordentlichen Aufbewahrungsdauer gemäss § 39.

← § 27 PolDaVO Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Gegenstand und Zweck § 29 PolDaVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →