511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 27 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Berechtigung zur Weiterbearbeitung
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Berechtigung zur Weiterbearbeitung
§ 27 PolDaVO · Berechtigung zur Weiterbearbeitung
1. Der Kommandant oder die Kommandantin bezeichnet einzelne Mitarbeitende der Kantonspolizei, die zur Weiterbearbeitung der aufbewahrten Daten berechtigt sind.