Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.13 PolDaVO CH-SO

§ 27 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Berechtigung zur Weiterbearbeitung

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Berechtigung zur Weiterbearbeitung
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§ 27 PolDaVO · Berechtigung zur Weiterbearbeitung

1. Der Kommandant oder die Kommandantin bezeichnet einzelne Mitarbeitende der Kantonspolizei, die zur Weiterbearbeitung der aufbewahrten Daten berechtigt sind.

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