511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 26 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Journal-Daten
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Gespeicherte Daten
§ 26 PolDaVO · Journal-Daten
1. Journal-Daten sind Angaben über Ereignisse, die der Kantonspolizei gemeldet werden oder ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen.
2. Als Journal-Daten werden erfasst
a) Empfänger oder Empfängerin einer Meldung;
b) Meldedatum und -zeit;
c) Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin der Kantonspolizei;
d) Ereignis;
e) Ereignisdatum/-zeit;
f) Ereignisort;
g) Sachverhalt;
h) Massnahmen / Anordnungen;
i) Personendaten des Melders oder der Melderin, des oder der Geschädigten, des oder der Beschuldigten sowie des Finders oder der Finderin;
j) Fahrzeuge.