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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 26 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Journal-Daten

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Gespeicherte Daten
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§ 26 PolDaVO · Journal-Daten

1. Journal-Daten sind Angaben über Ereignisse, die der Kantonspolizei gemeldet werden oder ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen.

2. Als Journal-Daten werden erfasst

a) Empfänger oder Empfängerin einer Meldung;

b) Meldedatum und -zeit;

c) Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin der Kantonspolizei;

d) Ereignis;

e) Ereignisdatum/-zeit;

f) Ereignisort;

g) Sachverhalt;

h) Massnahmen / Anordnungen;

i) Personendaten des Melders oder der Melderin, des oder der Geschädigten, des oder der Beschuldigten sowie des Finders oder der Finderin;

j) Fahrzeuge.

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