Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.13 PolDaVO CH-SO

§ 25 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Waffendaten

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Gespeicherte Daten
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§ 25 PolDaVO · Waffendaten

1. Daten über Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung gestützt auf die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition werden im Modul "Waffen" bearbeitet.

2. Falls eine Person nach Absatz 1 auch in einem anderen Modul (Personen- oder Fallmodul) verzeichnet ist, wird darauf mit der Bemerkung "Waffe" hingewiesen.

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