511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 24 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Fallbezogene Daten
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Gespeicherte Daten
§ 24 PolDaVO · Fallbezogene Daten
1. Fallbezogene Daten sind Angaben über eine versuchte oder begangene Straftat oder über strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Artikel 260bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 und weitere Angaben aus Strafanzeigen und Rapporten der Polizei.
2. Als fallbezogene Daten werden erfasst
a) Ereignis;
b) Ort und Zeit;
c) Sachverhalt;
d) Tatvorgehen;
e) Geschädigte;
f) Spuren;
g) Deliktsgut und Sachschaden;
h) Verbindungen zu artgleichen Ereignissen;
i) Fahrzeuge.