511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 21 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des KBM
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Gespeicherte Daten
§ 21 PolDaVO · Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des KBM
1. Die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des KBM ist unter den Voraussetzungen der §§ 35bis - 35quinquies KapoG zulässig.
2. Stützt sich die Datenbearbeitung auf § 35quinquies KapoG, ist zusätzlich die ausdrückliche Bewilligung des Kommandanten oder der Kommandantin erforderlich.
3. Falls eine Person nach den §§ 35ter - 35quinquies KapoG auch in einem anderen Modul (Personen- oder Fallmodul) verzeichnet ist, wird darauf mit der Bemerkung "KBM" hingewiesen.