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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 21 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des KBM

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Gespeicherte Daten
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§ 21 PolDaVO · Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des KBM

1. Die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des KBM ist unter den Voraussetzungen der §§ 35bis - 35quinquies KapoG zulässig.

2. Stützt sich die Datenbearbeitung auf § 35quinquies KapoG, ist zusätzlich die ausdrückliche Bewilligung des Kommandanten oder der Kommandantin erforderlich.

3. Falls eine Person nach den §§ 35ter - 35quinquies KapoG auch in einem anderen Modul (Personen- oder Fallmodul) verzeichnet ist, wird darauf mit der Bemerkung "KBM" hingewiesen.

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