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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 20 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Gespeicherte Daten
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§ 20 PolDaVO · Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten

1. Grunddaten dürfen im Zusammenhang mit biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, Haftdaten, fallbezogenen Daten, Waffen- und Journaldaten bearbeitet werden.

2. Ausserdem ist die Bearbeitung von Personendaten zulässig im Rahmen von

a)* administrativen Bewilligungsverfahren;

b)* Erhebungsberichten;

c)* anderen polizeilichen Rapporten wie insbesondere fürsorgerischen Informationsberichten und Berichten im Zusammenhang mit aussergewöhnlichen Todesfällen;

d)* ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen[11].

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