511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 20 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Gespeicherte Daten
§ 20 PolDaVO · Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten
1. Grunddaten dürfen im Zusammenhang mit biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, Haftdaten, fallbezogenen Daten, Waffen- und Journaldaten bearbeitet werden.
2. Ausserdem ist die Bearbeitung von Personendaten zulässig im Rahmen von
a)* administrativen Bewilligungsverfahren;
b)* Erhebungsberichten;
c)* anderen polizeilichen Rapporten wie insbesondere fürsorgerischen Informationsberichten und Berichten im Zusammenhang mit aussergewöhnlichen Todesfällen;
d)* ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen[11].