511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 2 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Definitionen
Allgemeiner Teil - Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 2 PolDaVO · Definitionen
1. Für die Begriffe Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten gelten die Definitionen gemäss Informations- und Datenschutzgesetz.
2. Der Begriff Daten in dieser Verordnung umfasst sowohl die Personendaten wie die besonders schützenswerten Personendaten.