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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 2 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Definitionen

Allgemeiner Teil - Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Zuständigkeit
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§ 2 PolDaVO · Definitionen

1. Für die Begriffe Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten gelten die Definitionen gemäss Informations- und Datenschutzgesetz.

2. Der Begriff Daten in dieser Verordnung umfasst sowohl die Personendaten wie die besonders schützenswerten Personendaten.

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