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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 19 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Grunddaten

Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Gespeicherte Daten
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§ 19 PolDaVO · Grunddaten

1. Als Grunddaten einer natürlichen Person werden erfasst

a) Name und Vorname;

b) Aliasname(n) und Spitzname(n);

c) Geburtsdatum und Geburtsort;

d) Heimatorte/Staatsangehörigkeit(en);

e) Status bei ausländischer Staatsangehörigkeit;

f) Geschlecht;

g) Adresse;

h) Namen und Vornamen der Eltern;

i) Zivilstand sowie Name und Vorname des Ehegatten bzw. des geschiedenen Ehegatten;

j) Beruf;

k) Verbindungen.

2. Grunddaten juristischer Personen sind sämtliche Daten, welche die juristische Person gemäss der obligationenrechtlichen Bestimmungen kennzeichnen.

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