511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 19 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Grunddaten
Besonderer Teil: Das polizeiliche Informationssystem und biometrische erkennungsdienstliche Datensammlungen - Gespeicherte Daten
§ 19 PolDaVO · Grunddaten
1. Als Grunddaten einer natürlichen Person werden erfasst
a) Name und Vorname;
b) Aliasname(n) und Spitzname(n);
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Heimatorte/Staatsangehörigkeit(en);
e) Status bei ausländischer Staatsangehörigkeit;
f) Geschlecht;
g) Adresse;
h) Namen und Vornamen der Eltern;
i) Zivilstand sowie Name und Vorname des Ehegatten bzw. des geschiedenen Ehegatten;
j) Beruf;
k) Verbindungen.
2. Grunddaten juristischer Personen sind sämtliche Daten, welche die juristische Person gemäss der obligationenrechtlichen Bestimmungen kennzeichnen.