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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 17 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Löschung der Daten

Allgemeiner Teil - Allgemeine Löschungsregel
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§ 17 PolDaVO · Löschung der Daten

1. Nach Ablauf der in dieser Verordnung beziehungsweise im entsprechenden Dienstbefehl festgelegten Aufbewahrungsdauer werden die Daten gelöscht.

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