511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 17 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Löschung der Daten
Allgemeiner Teil - Allgemeine Löschungsregel
§ 17 PolDaVO · Löschung der Daten
1. Nach Ablauf der in dieser Verordnung beziehungsweise im entsprechenden Dienstbefehl festgelegten Aufbewahrungsdauer werden die Daten gelöscht.