511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 16 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Grundsatz
Allgemeiner Teil - Allgemeine Löschungsregel
§ 16 PolDaVO · Grundsatz
1. Daten werden nur solange aufbewahrt, wie die Kantonspolizei diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Gefahrenabwehr sowie Verhütung und Verfolgung von Straftaten, benötigt.
2. Vorbehalten bleibt die in dieser Verordnung oder in den entsprechenden Dienstbefehlen festgelegte Aufbewahrungsdauer.