511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 15 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Auskünfte an Dritte
Allgemeiner Teil - Zugang zu amtlichen Dokumenten
§ 15 PolDaVO · Auskünfte an Dritte
1. Auskünfte werden nur an Dritte erteilt, die einen genügenden Rechtsnachweis erbringen.
2. Wird Auskunft über Daten Verstorbener verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.