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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 14 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Amtshilfe

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§ 14 PolDaVO · Amtshilfe

1. Für die Bekanntgabe von Daten bei Amtshilfe gilt § 42 des Gesetzes über die Kantonspolizei[10].

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