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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 13 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Zugang zu amtlichen Dokumenten

Allgemeiner Teil - Zugang zu amtlichen Dokumenten
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§ 13 PolDaVO · Zugang zu amtlichen Dokumenten

1. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten und die entsprechenden Ausnahmeregelungen richten sich nach §§ 12ff., §§ 34ff. und 40 des Informations- und Datenschutzgesetzes.

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