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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 12 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Nachführung der Einträge

Allgemeiner Teil - Rechte der betroffenen Personen
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§ 12 PolDaVO · Nachführung der Einträge

1. Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen sowie Freisprüche der Strafbehörden des Kantons Solothurn werden von Amtes wegen eingetragen.

2. Strafbefehle und Urteile von Behörden nach Absatz 1 sind nach Eintrag des Löschdatums der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu vernichten.

3. Wer in einer Datensammlung der Kantonspolizei registriert ist, kann schriftlich das Gesuch stellen, im System sei die Bemerkung "Nichtanhandnahme", "Verfahren eingestellt", "Rückzug Strafantrag" oder "Freispruch" aufzunehmen.

4. Dem Gesuch wird stattgegeben, wenn ein entsprechender Entscheid der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Die Kantonspolizei teilt den Entscheid schriftlich mit.

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