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511.13 PolDaVO CH-SO

§ 11 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Auskunfts- und Einsichtsrecht

Allgemeiner Teil - Rechte der betroffenen Personen
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§ 11 PolDaVO · Auskunfts- und Einsichtsrecht

1. Das Auskunfts- und Einsichtsverfahren sowie die diesbezügliche Ausnahmeregelung richten sich nach § 26 des Informations- und Datenschutzgesetzes.

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