511.13
PolDaVO
CH-SO
§ 10 Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und -speicherung (PolDaVO) - Zugriffsberechtigung der Stadtpolizeien
Allgemeiner Teil - Grundsätze der Datenbearbeitung und Zugriffsberechtigung
§ 10 PolDaVO · Zugriffsberechtigung der Stadtpolizeien
1. Die Kantonspolizei kann den städtischen Polizeikorps den Zugriff auf kantonale Informationssysteme genehmigen, sofern diese für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen Gewähr bieten.
2. Die Zugriffsberechtigung wird nur denjenigen Mitarbeitenden städtischer Polizeikorps erteilt, die dem Amtsgeheimnis unterstehen und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die aufbewahrten Daten angewiesen sind.
3. ...
4. Der Kommandant oder die Kommandantin kann den Zugriff im Einzelfall einschränken.